Zudem habe auch keine Bereicherungsabsicht bestanden. Im Gegenteil, der Beschuldigte habe sich mehrfach persönlich finanziell für die GmbH engagiert, etwa indem er, zuletzt 2010, Solidarbürgschaftsverpflichtungen eingegangen sei, für die er nach dem Konkurs auch belangt worden sei. Auch habe er sich dafür eingesetzt, neue Kredite zu erhalten und habe bis zuletzt versucht, die wirtschaftliche Situation zu kippen und damit auch die Gläubiger zufriedenzustellen. Er habe in keiner Weise selbst profitiert, sein investiertes Geld sei verloren und sein guter Ruf als Geschäftsmann beschädigt (pag. 2483 f., Ziff.