Bei der mangelnden Ersatzbereitschaft müsse berücksichtigt werden, dass die R.________(Bank) ihm erwiesenermassen ohne sein Wissen und Einverständnis die finanziellen Mittel entzogen habe. Ihm könne aber keine böse Absicht unterstellt werden und er habe bis zum Konkurs darauf vertraut, dass die R.________(Bank) die Kontoführung professionell und gesetzestreu abwickeln würde, was vielleicht leichtsinnig gewesen sei, ein Eventualvorsatz sei aber nicht erkennbar (pag. 2482 f., Ziff. C.I.10 der Berufungsbegründung). Zudem habe auch keine Bereicherungsabsicht bestanden.