Trotzdem habe er die Bauherren weiterhin auf das Kontokorrentkonto bezahlen lassen (pag. 2128 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In der Berufungsbegründung wird, zusammengefasst, geltend gemacht, der subjektive Sachverhalt sei nicht nachgewiesen. Der Beschuldigte habe weder den Konkurs seiner Firma, noch eine Schädigung oder Begünstigung gewollt. Vielmehr habe er ein Interesse daran gehabt, dies zu vermeiden, habe private Gelder und Sicherheiten in die Firma investiert und nicht beeinflussen oder auch nur damit rechnen können, dass der GmbH alle Liquidität durch die Banken entzogen werde.