9.7.4 Zu den subjektiven Komponenten hat die Vorinstanz im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschuldigten sei – als dem für die Finanzen zuständigen Geschäftsführer der I.________GmbH, der auch die Kontoauszüge zugestellt erhalten habe – der Minussaldo auf dem Kontokorrentkonto bei der R.________(Bank) bekannt gewesen; genauso, dass die R.________(Bank) Zins- und Amortisationszahlungen direkt dem Konto belastet habe. Ihm habe denn auch bewusst sein müssen, dass die jeweiligen Einzahlungen der Bauherren sogleich mit dem Minussaldo verrechnet würden. Trotzdem habe er die Bauherren weiterhin auf das Kontokorrentkonto bezahlen lassen (pag.