Dementsprechend wäre es auch an ihm und nicht an der R.________(Bank) gelegen, die nötigen organisatorischen Vorkehren zu treffen, um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, wie etwa ein eigenes Konto pro Bauherr, nötigenfalls eines, auf das die R.________(Bank) keinen Zugriff hat oder – wenn dies aufgrund verbreiteter Bestimmungen in Banken-AGB schwierig gewesen wäre – dafür zu sorgen, dass die I.________GmbH jederzeit über genügend finanzielle Mittel verfügt hätte, um die Verbindlichkeiten zu decken. Darauf hatte der Beschuldigte als