Der Beschuldigte hat den Bauherren das Geschäftskontokorrentkonto der I.________GmbH bei der R.________(Bank) als Zahlungsverbindung angegeben (vgl. pag. 942, pag. 1016/2), die von den Bauherren überwiesenen Teilzahlungen für die I.________GmbH entgegengenommen und ihm bzw. der I.________GmbH oblag auch die treuhänderische Pflicht, diese vertragsgemäss zu verwenden. Dementsprechend wäre es auch an ihm und nicht an der R.________(Bank)