Ohnehin kann hierzu festgehalten werden, dass, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt (pag. 2526), es notorisch ist, dass Kredite – wie auch ein für ein Kontokorrentkonto gewährter Kreditrahmen – bei schlechter finanzieller Situation gekündigt werden können und der Beschuldigte in der vorliegenden Lage nicht darauf vertrauen durfte, dass die R.________(Bank) nicht die zur Wahrung ihrer eigenen Interessen nötigen Schritte unternimmt. Der Beschuldigte hat den Bauherren das Geschäftskontokorrentkonto der I.________GmbH bei der R.________(Bank) als Zahlungsverbindung angegeben (vgl. pag.