448), werden dem Beschuldigten im Zusammenhang mit vorgeworfenen Veruntreuungen zum Nachteil der Bauherren F.________, G.________ und M.________ nicht zur Last gelegt und liegen auch ausserhalb der angeklagten Deliktszeiten. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, inwiefern sich diese Rückführungen als entlastend für den Beschuldigten auswirken sollten.