A.I.5 Replik) – auch nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden kann, dem Beschuldigten nicht unbekannt sein konnte und sich daher auch nicht zu seinen Gunsten auswirkt. Tatsache ist nämlich, dass der Beschuldigte über das auf die I.________GmbH lautende Kontokorrentkonto verfügungsberechtigt war (vgl. Kontoberechtigung, edierte Akten R.________(Bank), Beilagenordner Nr. 1 blau, Fasz. 1) und auch regelmässig Transaktionen darüber tätigte – namentlich über einen E-Banking-Zugriff, wie mehreren Buchungen in den Kontoauszügen entnommen werden kann (vgl. pag. 467 f., pag. 471 f., pag. 476 ff., pag. 436 ff., pag. 445 ff.; vgl. auch Teilnahmeerklärung AL.