43 Kammer teilt diese Einschätzung. Den Kontoauszügen ist zu entnehmen, dass dem Kontokorrentkonto laufend Forderungen der Bank für Zinsen und Amortisationen, vermutlich durch die R.________(Bank), abgebucht wurden (vgl. pag. 467 f., pag. 471 f., pag. 476 ff., pag. 436 ff., pag. 445 ff.), was – wie die Verteidigung selbst andeutet (vgl. pag. 2565, Ziff. A.I.5 Replik) – auch nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden kann, dem Beschuldigten nicht unbekannt sein konnte und sich daher auch nicht zu seinen Gunsten auswirkt.