Weiter hat sich die Vorinstanz sehr wohl und auch kritisch damit auseinandergesetzt, inwiefern die R.________(Bank) selbständig über die Verwendung des Kontoguthabens entschied und kam zum Schluss, dass die Bank ihre eigenen Forderungen beglichen und selbständig Zinsen und Amortisationen abgebucht habe, was gestützt auf die AGB aber zulässig gewesen sei. Für andere Verschiebungen habe es dagegen der Zustimmung des Beschuldigten bedurft. Die