Soweit die Verteidigung ihre Vorbringen darauf stützt, dass die Bank ihren treuhänderischen Pflichten aus der GU-Vereinbarung nicht nachgekommen sei, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich darin einzig die I.________GmbH verpflichtet hat (E. 9.7.2 oben). Weiter hat sich die Vorinstanz sehr wohl und auch kritisch damit auseinandergesetzt, inwiefern die R.________(Bank) selbständig über die Verwendung des Kontoguthabens entschied und kam zum Schluss, dass die Bank ihre eigenen Forderungen beglichen und selbständig Zinsen und Amortisationen abgebucht habe, was gestützt auf die AGB aber zulässig gewesen sei.