Damit erweist sich die zweckfremde Verwendung, die in der Anklageschrift bezüglich aller drei Bauherren hauptsächlich vorgeworfen wird, nämlich, dass die überwiesenen Gelder entgegen der Treuhandverpflichtung meist primär zur Deckung des Minussaldos verwendet wurden, – unabhängig von den Einwänden der Verteidigung, die vor allem auf die Rolle der R.________(Bank) zielen – als erwiesen. Soweit die Verteidigung ihre Vorbringen darauf stützt, dass die Bank ihren treuhänderischen Pflichten aus der GU-Vereinbarung nicht nachgekommen sei, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich darin einzig die I.________GmbH verpflichtet hat (E. 9.7.2 oben).