_ ihre Teilzahlungen überwiesen, praktisch durchgehend einen Minussaldo, regelmässig nahe der durch die R.________(Bank) gewährten Kreditlimite von CHF 100‘000.00, auf, sodass die geleisteten Teilzahlungen bereits deshalb, entgegen der GU-Vereinbarungen bzw. GU-Erklärung, nicht für Zahlungen zu Gunsten der jeweiligen Bauprojekte, sondern vorab zur Deckung des Minussaldo verwendet wurden. Nebst den anschaulichen Beispielen, die die Vorinstanz hierzu genannt hat, könnten viele weitere erwähnt werden, denn gemäss den entsprechenden Kontoauszügen der R.________(Bank) wurden sämtliche Teilzahlungen der Bauherren zumindest teilweise zur Deckung eines Minussaldos verwendet (vgl. pag.