Dass nicht der exakt identische CHF-Betrag an Q.________(Broker) überwiesen wurde, ist dadurch erklärbar, dass die Überweisung in USD erfolgte, wobei jeweils derselbe Nennwert in USD gewählt wurde, wie der Kontoübertrag in CHF erfolgte. Unter diesen Umständen teilt auch die Kammer die vorinstanzliche Einschätzung, dass diese zeitlichen und betraglichen Übereinstimmungen in den Buchungen keine Zufälle sein können, sondern, dass vielmehr feststeht, dass von den Investitionen von insgesamt CHF 69‘684.06 (vgl. E. 9.4.4 oben), die der Beschuldigte im Jahr 2012 in Optionen getätigt hat, zumindest ein Teil nachweislich aus Zahlungen stammte, welche die Bauherren M.________ und G.________ für