In diesem Zusammenhang geht es denn auch ausschliesslich um die Investitionen, die der Beschuldigte im Jahr 2012 in Optionen getätigt hat, d.h. konkret um vier Einzahlungen vom 23. Januar 2012 bis zum 13. März 2012, wobei im Fall von Bauherr M.________ die ersten zwei davon und bei den Bauherren G.________ alle vier in die angeklagte Deliktszeit fallen. Abgesehen dieser präzisierenden Hinweise überzeugen die vorinstanzlichen Erwägungen sehr wohl und zeigen unter Bezugnahme auf die Bank- und Buchhaltungsunterlagen der I.________GmbH nachvollziehbar auf, wie der Geldfluss erfolgte: Stets wurden die Beträge, zumeist kurz nach Eingang von Zahlungen der Bauherren G._____