A.I.7 der Replik). Was den Vorwurf anbelangt, die Gelder der Bauherren seien vom Beschuldigten für Optionsgeschäfte verwendet worden, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieser nur bezüglich der zur Last gelegten Handlungen zum Nachteil der Bauherren G.________ und von Bauherr M.________, nicht aber der Bauherren F.________ Gegenstand der Anklage bildet. In diesem Zusammenhang geht es denn auch ausschliesslich um die Investitionen, die der Beschuldigte im Jahr 2012 in Optionen getätigt hat, d.h. konkret um vier Einzahlungen vom 23. Januar 2012 bis zum 13. März 2012, wobei im Fall von Bauherr M.________ die ersten zwei davon und bei den Bauherren G.___