2565, Replik Ziff. 5). In Bezug auf die Investition in Optionen wird in der Berufungsbegründung ausgeführt, diese stehe in keinem Kausalzusammenhang mit den Bauprojekten der Bauherren F.________, G.________ und M.________. Auch gebe es keinen Beweis, dass Gelder der Bauherren in den Optionshandel geflossen seien (pag. 2484, Ziff. C.I.12 der Berufungsbegründung; wiederholend pag. 2566, Ziff. A.I.7 der Replik).