Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, wenn sie lapidar festhalte, die Handlungsweise des Finanzinstituts sei «hier nicht Thema» (pag. 2478 ff., Ziff. C.I.7 der Berufungsbegründung). Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, dass es dem Beschuldigten vorzuwerfen sei, nicht für jeden Bauherrn ein eigenes Konto zu eröffnen, «zu welchem die R.________(Bank) keinen direkten Zugriff» habe, sei angesichts der AGB der Banken fern jeder wirtschaftlichen Realität; dem Beschuldigten könne kein Vorwurf gemacht werden, dass die R.________(Bank) eigenmächtig Verrechnungen mit eigenen Guthaben vorgenommen habe (pag. 2565, Replik Ziff. 5).