Auch müsse mitberücksichtigt werden, dass nicht der Beschuldigte darüber entschieden habe, wie die von den Bauherren eingehenden Gelder zu verwenden waren, sondern die Bank. In den Bankunterlagen seien einseitig verfügte «Rückführungen» ersichtlich, so nachdem die Bauherren C.________ am 16. Juli 2012 CHF 450’000.00 und Bauherr Zürcher am 31. August 2012 CHF 500‘000.00 bezahlt hätten. Die Bank habe am 13. April 2012 mit der I.________GmbH einen neuen Kreditvertrag über CHF 1.1 Mio. abgeschlossen, diesen Kredit aber nur gerade drei Tage darauf ohne Rücksprache und ohne Einverständnis wieder entzogen.