41 Pflichten nicht voll nachgekommen sei und gehe aus seinen Aussagen sogar hervor, dass die Bank – ohne Wissen und ohne Zustimmung der Generalunternehmerin – für die Deckung von Zinsen die von den Bauherren einbezahlten Gelder zum eigenen Vorteil zweckentfremdet habe. Der Beschuldigte habe nicht geahnt, dass die Bank vorgehabt habe, plötzlich den Geldhahn zuzudrehen. Auch müsse mitberücksichtigt werden, dass nicht der Beschuldigte darüber entschieden habe, wie die von den Bauherren eingehenden Gelder zu verwenden waren, sondern die Bank.