I.________GmbH dafür verwendet habe, ihre Ausleihungen zu Gunsten der Generalunternehmerin auszugleichen, womit sie der Kundin dringend benötigte Liquidität entzogen habe. Die Vorinstanz habe unverständlicherweise dieses Verhalten der finanzierenden Bank nicht gebührend berücksichtigt. Auch habe Herr Y.________ unumwunden zugegeben, dass die R.________(Bank) ihren treuhänderischen