Schliesslich habe auch der Beschuldigte selbst erklärt, dass es im Sommer 2012 der GmbH nicht immer möglich gewesen sei, die Zahlungsfristen einzuhalten, sie aufgrund der jeweils vorhandenen Liquidität jene Zahlungen an die Subunternehmer geleistet habe, welche möglich gewesen seien (pag. 1005 Z. 538–540) und damit bestätigt, dass die Teilzahlungen der Bauherren F.________, G.________ und M.________ nicht oder nicht vollständig direkt für ihre jeweiligen Liegenschaften verwendet worden seien (pag. 2130, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).