Speziell ist zudem, dass die entsprechenden Zahlungen vom R.________(Bank)-Konto auf das T.________ (Bank)-Konto in der Buchhaltung nicht direkt so verbucht wurden, sondern jeweils über das Buchhaltungskonto Nr. 1090 (vgl. z.B. pag. 417 ff.), bei welchem es sich gemäss Saldoliste des Hauptbuches 2012 um ein Transferkonto („Durchgangskonto“) handelt (vgl. pag. 2031). Der Beschuldigte konnte nicht schlüssig angeben, warum die Zahlungen über dieses Buchhaltungskonto erfolgten (vgl. pag. 1999 Z. 5 ff.).