40 schäfte des Beschuldigten verwendet worden seien (pag. 2129, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): So wurde beispielsweise am 12.01.2012 ein Betrag von CHF 5‘000.00 vom Kontokorrent-Konto der R.________(Bank) auf das T.________ (Bank)-Konto überwiesen (vgl. pag. 439) und von diesem dann am 23.01.2012 CHF 4‘763.45 in Dollar (USD 5‘000.00) auf das Konto der Q.________(Broker) (vgl. pag. 1222). Am 30.01.2012 wurde erneut ein Übertrag von CHF 20‘000.00 vom Kontokorrent- Konto der R.________(Bank) auf das T.________ (Bank)-Konto vorgenommen (vgl. pag.