Zudem habe der Beschuldigte selbst Zahlungen vom Kontokorrentkonto, auf welches die Bauherren ihre Teilzahlungen geleistet hätten, ausgelöst, die nicht für die jeweiligen Bauprojekte der Bauherren bestimmt gewesen seien, was er selbst auch nicht bestreite (vgl. pag. 367 f. Z. 723–729). Aus den Bank- und Buchhaltungsunterlagen sei ersichtlich, dass die Zahlungen der Bauherren auch für die Optionsge-