2128, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Überweisungen der Teilzahlungen durch die Bauherren auf das Geschäftskontokorrentkonto der I.________GmbH hätten aber dazu geführt, dass die Gelder nicht bzw. nur in geringem Umfang für Zahlungen zu Gunsten der jeweiligen Bauprojekte, sondern vorab jeweils für die Deckung des Minussaldos auf dem Kontokorrentkonto und für ausstehende Zinszahlungen und Amortisationen verwendet worden seien, wofür die Vorinstanz folgende Beispiele nannte (pag. 2127 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): • So haben beispielsweise die Ehegatten G.________