Hinzu komme, dass sich die I.________GmbH und nicht die R.________(Bank) in den GU-Vereinbarungen und der Erklärung der Z.________(Bank) zur treuhänderischen Verwaltung der Teilzahlungen verpflichtet habe und es der Beschuldigte selbst gewesen sei, der den Bauherren das Einzahlungskonto genannt habe. So wäre es ihm auch möglich gewesen, die Bauherren anzuweisen, ihre Teilzahlungen auf ein anderes Konto, ohne Zugriff der R.________(Bank) oder analog einem Klientengelderkonto beim Notar zu überweisen und so die unrechtmässige Verwendung der von den Bauherren einbezahlten Gelder zu verhindern (pag.