_ ergebe, dass die R.________(Bank) insoweit über das Kontokorrentkonto der I.________GmbH verfügt habe – und gestützt auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auch habe verfügen dürfen –, als es um die Begleichung der eigenen Forderungen, insbesondere die selbständige Abbuchung von Zinsen und Amortisationen gegangen sei. Für alle anderen Verschiebungen habe es demgegenüber der Zustimmung des Beschuldigten bedurft, wie es auch dem normalen Geschäftsgang entspreche.