39 9.7.3 Zur Rolle der R.________(Bank) im Zusammenhang mit der Kontoführung hat die Vorinstanz, zusammengefasst, ausgeführt, dass sich insbesondere aus den Aussagen von Y.________ ergebe, dass die R.________(Bank) insoweit über das Kontokorrentkonto der I.________GmbH verfügt habe – und gestützt auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auch habe verfügen dürfen –, als es um die Begleichung der eigenen Forderungen, insbesondere die selbständige Abbuchung von Zinsen und Amortisationen gegangen sei.