Dass die «Erklärung» nur durch die Generalunternehmerin zu unterzeichnen war, unterstreicht nochmals, dass die treuhänderische Pflicht auch nur ihr oblag. Diese vertragliche Pflicht, die Teilzahlungen in einer bestimmten Weise zu verwenden, geht auch hinreichend klar aus der Anklageschrift hervor, indem dort nicht nur von einem «Treuhandvertrag» die Rede ist, sondern die Pflicht sodann mit dem Vorwurf, der Beschuldigte habe «das Geld in der Folge entgegen seiner Treuhandverpflichtung nicht vollständig für das Bauprojekt von M.________ verwendet» auch inhaltlich hinreichend umschrieben wird, womit dem Anklagegrundsatz Genüge getan ist.