diesem Projekt ist die Interessenlage identisch und die finanzierende Bank und der Bauherr liessen sich daher die zweckgemässe Verwendung der Gelder durch die I.________GmbH in ähnlicher Weise treuhänderisch zusichern – unabhängig davon, ob es sich dabei um einen eigentlichen GU- oder Treuhandvertrag handelt oder nicht. Dass die «Erklärung» nur durch die Generalunternehmerin zu unterzeichnen war, unterstreicht nochmals, dass die treuhänderische Pflicht auch nur ihr oblag.