Als nicht stichhaltig erweist sich auch das Argument, es liege eine Gesamtüberbauung vor, die als Ganzes zu betrachten sei. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt (pag. 2526), liegen, trotz gewisser Parallelen, mehrere einzelne Bauprojekte vor, da die Grundstücke schon vor der Bebauung selbständig verkauft wurden und mit jedem einzelnen Bauherr ein eigener Werkvertrag geschlossen wurde. Die vertragliche Verpflichtung der Generalunternehmerin – und nur dies und nicht etwa die buchhalterische Behandlung ist hier entscheidend – bezieht sich denn auch stets auf das jeweilige Bauprojekt und wurde gegenüber den jeweiligen Bauherren begründet (vgl. pag. 753 bzw. pag.