Sämtliche Pflichten in diesen Vereinbarungen, insbesondere die Treuhandpflichten gemäss Ziffer 1 und Ziffer 3.a, treffen nach dem klaren Wortlaut die I.________GmbH als Generalunternehmerin, während für die R.________(Bank) keine Kontrollpflichten vorgesehen sind. Ebenso eindeutig geht es nicht um die Absicherung der GmbH, sondern die Verpflichtung der I.________GmbH erfolgte ausdrücklich gegenüber der R.________(Bank) und den Bauherren, die als finanzierende Bank bzw. als Grundeigentümer ein offenkundiges Interesse an der zweckgemässen Verwendung haben. Als nicht stichhaltig erweist sich auch das Argument, es liege eine Gesamtüberbauung vor, die als Ganzes zu betrachten sei.