Soweit die Verteidigung allerdings vorbringt, darin habe sich die R.________(Bank) zur treuhänderischen Gewährleistung der zweckgebundenen Verwendung der Gelder verpflichtet, geht sie offensichtlich fehl. Sämtliche Pflichten in diesen Vereinbarungen, insbesondere die Treuhandpflichten gemäss Ziffer 1 und Ziffer 3.a, treffen nach dem klaren Wortlaut die I.________GmbH als Generalunternehmerin, während für die R.________(Bank) keine Kontrollpflichten vorgesehen sind.