Die Bank sei also als Kontrollinstanz dazwischengeschaltet worden, um die zweckgebundene Verwendung der Gelder treuhänderisch zu gewährleisten. Wenn die Bank versagt habe, sei dies nicht dem Beschuldigten anzulasten (pag. 2477 f., Ziff. C.I.6 der Berufungsbegründung). Weiter liege beim Bauprojekt M.________ ein Spezialfall vor, denn dort sei, entgegen der Anklage, kein GU-Vertrag abgeschlossen worden. Wie Herr M.________ selbst ausführe, gebe es nur eine Erklärung zu Gunsten der Z.________AG (nachfolgend: Z.________ (Bank)). Die Anklage sei in diesem