Vielmehr sei es vollumfänglich im Ermessen und der Kompetenz der Generalunternehmerin gewesen, die organisatorischen und finanziellen Vorkehrungen zu treffen, um die Häuser zu erstellen. Zur Absicherung beider Parteien, der GmbH und der Bauherren, sei mit der Bank eine sog. «Generalunternehmer Vereinbarung» geschlossen worden, in der die R.________(Bank) beauftragt worden sei, die Zahlungen nur nach Massgabe des Baufortschritts und im Rahmen des Kostenvoranschlages des Generalunternehmers zu leisten, wobei die Zahlungen direkt an jene Unternehmer hätten erfolgen sollen, die tatsächliche Leistungen erbracht hätten.