Die I.________GmbH sei als Generalunternehmerin aufgetreten und habe dazu Werkverträge abgeschlossen. Darin sei aber nicht vereinbart worden, wie die Ratenzahlungen, welche die Bauherren gezahlt hätten, zu verwenden seien. Vielmehr sei es vollumfänglich im Ermessen und der Kompetenz der Generalunternehmerin gewesen, die organisatorischen und finanziellen Vorkehrungen zu treffen, um die Häuser zu erstellen.