3.2). Umstritten und nachfolgend näher zu klären gilt es zunächst das vertragliche Verhältnis der I.________GmbH mit den Bauherren, insbesondere mit Bauherr M.________, mit dem keine GU-Vereinbarung über die R.________(Bank) abgeschlossen wurde (E. 9.7.2 unten). Ferner ist zu ermitteln, für was der Beschuldigte die Teilzahlungen der Bauherren auf das Geschäftskontokorrentkonto Nr. ________ verwendete, insbesondere ob die Mittel auch in die Optionsanlagen flossen und wie sich die Verantwortlichkeiten über dieses Konto präsentierten (E. 9.7.3 unten).