In Ziffer 1 der GU-Vereinbarungen verpflichtete sich die I.________GmbH als Generalunternehmerin gegenüber der R.________(Bank) und gegenüber den Bauherren, die von letzteren auf das Konto des Generalunternehmers überwiesenen Beträge für das jeweilige Bauprojekt zu verwenden. Ziffer 3.a der GU-Vereinbarungen präzisiert, dass «das Kontoguthaben […] ausschliesslich zur Bezahlung von wertvermehrenden Bauarbeiten, Werklieferungen und Honoraren für Architekten zu verwenden [ist], welche für das in Ziff. 1 erwähnte Bauprojekt erbracht worden sind.»