Für die Kammer steht damit, zusammengefasst, als rechtsrelevanter Sachverhalt fest, dass der Beschuldigte als verantwortliches Organ der I.________GmbH im Jahr 2008 Firmengelder von insgesamt USD 334‘892.50 (CHF 391‘224.56) an die U.________(Broker) überwiesen hat zum Kauf von Optionen. Obwohl die Optionen bzw. das Konto bei der U.________(Broker) per Ende 2008 einen Saldo von nurmehr ca. USD 94‘350.55 aufwies und er bis zu diesem Zeitpunkt keine Rückzahlung erhalten hatte, investierte der Beschuldigte über die U.________(Broker) im Jahr 2009 erneut Firmengelder im Umfang von USD 394‘885.00 (CHF 448‘620.75) in Optionen.