2123 f., S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch der Beschuldigte gestand wiederholt ein, dass die Subunternehmer teilweise nicht mehr hätten bezahlt werden können (bspw. auf pag. 357 Z. 316–317 und pag. 2004, Z. 8–14). Schliesslich zeigten auch weitere Beteiligte dem Beschuldigten den Ernst der Lage auf, so etwa die Subunternehmer, die sich zunehmend weigerten, Arbeiten für die I.________GmbH auszuführen oder die R.________(Bank), die 2010 für einen Kredit der I.________GmbH eine Solidarbürgschaftsverpflichtung des Beschuldigten verlangte (vgl. pag. 523 f.) und ihn zu Verkäufen drängte (vgl. pag. 314 Z. 176–177;