2124 f., S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.6.3 Dem Beschuldigten waren die mangelnde Liquidität und die Zahlungsschwierigkeiten auch bewusst. Dieses Bewusstsein geht, wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, schon aus den Angaben des Beschuldigten über Massnahmen zur Verbesserung der Finanzsituation der I.________GmbH hervor, die er in den Jahren 2011 und 2012 getroffen haben will, auch wenn sich diese Behauptungen des Beschuldigten nur als teilweise zutreffend herausstellten (vgl. dazu pag. 2123 f., S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).