35 dadurch die Lage noch erschwerte, ist offenkundig nicht Ursache, sondern Folge der erheblichen finanziellen Schwierigkeiten, die schliesslich im Konkurs endeten. Wie die Vorinstanz unter Bezugnahme auf den Betreibungsregisterauszug für die Jahre 2009 bis 2012 (pag. 66 f.) richtig festgestellt hat, führte der Konkurs – ohne Berücksichtigung der Schäden der Privatkläger – zu einem Gesamtschaden der Gläubiger von mindestens CHF 636‘609.90 (vgl. pag. 2124 f., S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).