Die Kausalität zu den 2012 erfolgten Investitionen sei nicht nachgewiesen. Der Verlustbetrag, der daraus resultiert habe, sei nicht so gravierend gewesen, sodass unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips konstatiert werden müsse, dass der Beschuldigte bei objektiver Würdigung nicht als verantwortlich für den nachmaligen Konkurs gewesen sei. Der Grund für den Konkurs sei vielmehr bei der Hausbank zu suchen, die nach jahrelanger Zusammenarbeit unvermittelt die Kredite entzogen habe (pag. 2498, Ziff. C.III.32 der Berufungsbegründung; ähnlich auch pag. 2479 ff., Ziff. C.I.7 der Berufungsbegründung; teilweise wiederholend pag. 2575, Ziff. A.III.17 der Replik).