der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Verteidigung bringt hiergegen vor, die Investitionen der Jahre 2008 und 2009 seien strafrechtlich irrelevant, da nicht kausal für den am ____2012 ausgesprochenen Konkurs, was schon daraus hervorgehe, dass die Unternehmung nach der Investition noch vier Jahre weiter tätig gewesen sei. Die Kausalität sei zudem deshalb zu verneinen, weil die GmbH per Mitte 2009 keine Betreibungen oder Verlustscheine aufgewiesen habe (pag. 2494, Ziff. C.III.27 der Berufungsbegründung). Die Kausalität zu den 2012 erfolgten Investitionen sei nicht nachgewiesen.