ob der Beschuldigte von diesen Zahlungsschwierigkeiten Kenntnis hatte (E. 9.6.3 unten). 9.6.2 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der massive Mittelentzug durch die Optionsanlagen in den Jahren 2008 und 2009 die I.________GmbH in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten versetzt habe, sodass sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Verbindlichkeiten für die laufenden Bauprojekte zu begleichen, was ab dem Jahr 2009 zu zahlreichen Betreibungen geführt habe. Diese schwierige finanzielle Situation habe sich durch die erneute Investition im Jahr 2012 noch verschlimmert.