Zusammengefasst erachtet es die Kammer damit als erwiesen, dass es der Beschuldigte als das verantwortliche Organ der buchführungspflichtigen I.________GmbH unterlassen hat, in den Bilanzen der Jahre 2008 bis 2010 unter den Aktiven, Ziff. 3, «Kurzfristige Anlagen» den effektiven Wert der Optionsanlagen bei der U.________(Broker) bzw. der Q.________(Broker) anzugeben, der per Ende 2008 ca. USD 94‘350.55 (CHF 113‘706.56) anstatt der bilanzierten CHF 391‘000.00 entsprach, per Ende 2010 in der Bilanz CHF 0.00 statt CHF 718‘000.00 betrug und welcher auch bereits Ende 2009 massiv unter den bilanzierten CHF 718‘000.00 lag.