2500, Ziff. C.IV.35 der Berufungsbegründung) – der fehlende Geschäftsabschluss 2012 dem Beschuldigten weder in der Anklagschrift vorgeworfen wird, noch hat ihn die Vorinstanz dafür schuldig gesprochen oder wären ihrer Urteilsbegründung entsprechende Ausführungen zu entnehmen. Die von der Verteidigung in der Replik genannte Stelle der vorinstanzlichen Urteilsbegründung (pag. 2153, S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) bezieht sich eindeutig auf die soeben festgestellte Nichterstellung des Buchführungsabschlusses bis zur Konkurseröffnung.