356 Z. 288–290; pag. 2001 Z. 30–35) –, davon ausgegangen werden, dass im Jahr 2011 zwar offenbar noch eine Buchhaltung geführt, diese aber nicht abgeschlossen wurde und bis zum Konkurs am ____2012 kein Jahresabschluss 2011 erstellt wurde. Überdies wird auch in der Berufungsbegründung eingestanden, dass im Zeitpunkt des Konkurses der Vorjahresabschluss noch nicht fertiggestellt war (pag. 2500, Ziff. C.IV.35 der Berufungsbegründung). Schliesslich bleibt an dieser Stelle noch anzumerken, dass – anders als die Verteidigung anzunehmen scheint (pag. 2500, Ziff.